Inhalte:
Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf zu ihrer wirksamen Errichtung einer staatlichen Anerkennung. Damit unterscheidet sich die Stiftung von anderen Körperschaften, aber auch von der treuhänderischen, nicht rechtsfähigen Stiftung. Der größte Teil der rechtsfähigen Stiftungen ist gemeinnützig. Der Begriff gemeinnützig wird in Deutschland in einem weiten Sinn verwandt, um Organisationen zu kennzeichnen, die im Dienste der Allgemeinheit tätig werden. Die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) sind hier von besonderer Relevanz, insbesondere der im Januar verabschiedete überarbeitete Anwendungserlass (AEAO).
Im Rahmen des Seminars werden die Merkmale sowie die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung detailliert beleuchtet. Anhand der zu verwendenden Mustersatzung und der Anlage 1 zu § 60 AO werden die zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen der rechtsfähigen Stiftung erläutert.
Ort:
Haus Deutscher Stiftungen
Mauerstraße 93
10117 Berlin
Termin:
30. Mai 2012
Referenten:
Prof. Dr. Burkhard Küstermann
BVDS, Berlin
RA'in Evelin Manteuffel
DSZ, Essen