Standpunkt Stiftung: Im Banne der Reformen – Stiftungen müssen jetzt aktiv werden
von Dr. Reinhard Berndt, Wirtschaftsprüfer und Partner BDO AG, Köln
Zum Ende der Legislaturperiode ist der Gesetzgeber noch einmal aktiv geworden. Zunächst wurde die lange diskutierte Gemeinnützigkeitsrechtsreform mit - auch für Expertinnen und Experten - überraschend weitreichenden Änderungen Ende 2020 verabschiedet. Ein halbes Jahr später folgte die Verabschiedung der seit sieben Jahren diskutierten Stiftungsrechtsreform. Während die Regelungen der Gemeinnützigkeitsrechtsreform ab sofort galten, tritt die Stiftungsrechtsreform erst zum 1.7.2023 in Kraft. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden die neuen Regelungen bei Entscheidungen schon vorher mit einbeziehen. Beide Reformen sind im Ergebnis als positiv zu bewerten. Viele offene Fragestellungen zur Gemeinnützigkeitsrechtsreform wurden mit BMF-Schreiben vom 6.8.2021 geklärt. Weitere Auslegungen sind zu erwarten. Nun gilt es für die einzelne Stiftung zu schauen, welche Regelungen für sie von Relevanz sind und was zu tun ist.
Satzungsanpassung vor dem Hintergrund der Stiftungsrechtsreform prüfen
Beispielhaft sei die Thematik „Kooperationen zwischen steuerbegünstigen Einrichtungen“ genannt. Im Zuge der Gemeinnützigkeitsrechtsreform wurden die Möglichkeiten hier erheblich erweitert. Dies ist gerade für kleinere Stiftungen interessant. Denkbar wäre zum Beispiel, dass mehrere Stiftungen bestimmte Verwaltungstätigkeiten auf eine weitere Gesellschaft ausgliedern, wobei letztere jetzt auch steuerbegünstigt sein kann. Die Finanzverwaltung verlangt nun aber, dass die einzelnen Kooperationspartner in einem solchen Fall in den Satzungen zu nennen sind. Auch aus den Änderungen im Rahmen der Mittelweitergabe kann sich die Notwendigkeit einer Satzungsanpassung ergeben. Schließlich sollte die Satzung auch vor dem Hintergrund der Stiftungsrechtsreform kritisch hinterfragt werden und ggf. – sinnvollerweise vor dem 1.7.2023 – angepasst werden.
Für Stiftungen ergibt sich hieraus Handlungsbedarf: Einerseits ist zu schauen, welche Anpassungen zwingend zu erfolgen haben, andererseits sollte vor dem Hintergrund der neuen Möglichkeiten des Gemeinnützigkeitsrechts geprüft werden, welche für die einzelne Stiftung sinnvoll sind und was bei einer Umsetzung in Abläufen und Regelwerk anzupassen ist. Sollen zum Beispiel bestehende Servicegesellschaften in die Gemeinnützigkeit überführt werden, ist zu beachten, dass dies sinnvollerweise bis zum 31.12.2021 erfolgt, will man nicht ein komplettes Jahr verlieren.
In der DSA-Rubrik "Standpunkt Stiftung" werden ausgewählte Stiftungsthemen durch Meinungsbeiträge von Vertreterinnen und Vertretern aus der Stiftungswelt beleuchtet.