Standpunkt Stiftung

Standpunkt Stiftung: Zur Reform der Landesstiftungsgesetze

von RA Prof. Dr. Stefan Stolte, Partner, Deutsche Stiftungsanwälte

Weil das Stiftungszivilrecht auf Bundesebene (§§ 80 ff. BGB) zum 1. Juli 2023 reformiert und vereinheitlicht wird, müssen bis dahin nun auch alle 16 Bundesländer die Landesstiftungsgesetze entsprechend anpassen. Fast alle Bundesländer haben bereits Entwürfe erarbeitet oder schon verabschiedet. Für die rund 25.000 rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts gelten dann neue Regeln. Dabei zieht sich durch die reformierten Landesstiftungsgesetze ein roter Faden: ein teilweiser Rückzug des Staates aus seiner Pflicht zum angemessenen Schutz des Stifterwillens. Das ist bedauerlich und offensichtlich fiskalisch motiviert.

Am 1. Juli 2023 tritt das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft. Für die etwa 25.000 rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts gelten dann die neuen §§ 80 ff. BGB. Neben einer Legaldefinition der Stiftung und anderen, zumeist eher klarstellenden Vorschriften enthält das neue materielle Stiftungsrecht erstmalig bundeseinheitliche Regelungen zur Zulässigkeit von Satzungsänderungen, vereinfachte Möglichkeiten zur Umwandlung bestehender Ewigkeitsstiftungen in Verbrauchsstiftungen sowie zur Fusion bestehender Stiftungen. Außerdem wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 analog zum Vereinsregister nun endlich auch ein Stiftungsregister geschaffen.

Durch die Vereinheitlichung aller materiellrechtlicher Regelungen auf Ebene des BGB stellt sich nun die Aufgabe für alle 16 Bundesländer, die dort bestehenden Landesstiftungsgesetze bis zum 1. Juli 2023 ebenfalls zu reformieren. Bis zum Inkrafttreten des reformierten Stiftungszivilrechts stehen daher nun alle sechzehn Landesstiftungsgesetze auf dem Prüfstand, inwieweit sie sich mit den neuen §§ 80 ff. BGB vertragen, da sie widrigenfalls nach Art. 31 GG außer Kraft treten, soweit sie dem neuen Bundesrecht widersprechen. Denn die in den §§ 80 ff. BGB enthaltenen, bundesweit einheitlich geltenden Regeln des Stiftungsrechts haben abschließenden Charakter, soweit der Bundesgesetzgeber mit dem reformierten Stiftungszivilrecht von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) Gebrauch gemacht hat.

Hierbei weisen § 83 Abs. 2 BGB-neu sowie zahlreiche weitere neu eingeführte BGB-Regelungen den Stiftungsaufsichtsbehörden bestimmte Aufgaben und Kompetenzen bei der Aufsicht über die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu, um künftig eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Daraus folgt für die Landesstiftungsgesetze, dass sie zukünftig reine Zuständigkeits- und Aufsichtsregelungen beinhalten werden. Die anstehende Reform der Landesstiftungsgesetze ist damit eine Chance für mehr Vereinheitlichung, damit das Stiftungsrecht für Stiftungsverantwortliche insgesamt klarer und verständlicher wird.

Neue Landesstiftungsgesetze stehen in der Kritik

Die bekannten Entwürfe der neuen Landesstiftungsgesetze passen sich weitestgehend an das reformierte Bundesrecht an, welches das materielle Stiftungsrecht abschließend regelt. Folgerichtig enthalten sie keine Regelungen mehr zur Verwaltung des Stiftungsvermögens, zur Anzeige und Genehmigung von Satzungsänderungen, zum Zusammenschluss und zur Selbstauflösung sowie zur Aufhebung. Konsequenterweise beschränken sie sich damit auf die Zuständigkeit der Stiftungsbehörde und die Regelung der Rechtsaufsicht. Einige der vorgeschlagenen Änderungen begegnen allerdings völlig zurecht gravierenden Bedenken aus Wissenschaft, Anwaltschaft und Stiftungspraxis.

Unzureichende Aufsicht über Familienstiftungen

Nach den vorliegenden Entwürfen der neuen Landesstiftungsgesetze unterliegen privatnützige Stiftungen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Das verstößt gegen das neue Bundesstiftungsrecht, denn dieses weist den nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden in mehreren Normen bestimmte Aufgaben zu, ohne dabei nach der Art des Stiftungszwecks zu unterscheiden. Es ist auch inhaltlich nicht einzusehen, warum der Landesgesetzgeber bei privatnützigen Stiftungen einen anderen, d.h. einen stark eingeschränkten Aufsichtsmaßstab für ein behördliches Tätigwerden festlegt als bei gemeinnützigen Stiftungen. Es mag der bereits in der Vergangenheit bestehenden und ausgeübten Stiftungsaufsicht entsprechen, dass privatnützige Stiftungen keine Berichtspflicht trifft und keine Jahresabrechnung zu erstellen ist. Schlüssig ist die Unterscheidung zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen aber spätestens mit dem reformierten Bundesrecht nicht mehr.

So sieht das Bundesrecht keine Lockerungen der Stiftungsaufsicht für privatnützige Stiftungen bzw. Familienstiftungen vor. Vielmehr geht es generell davon aus, dass rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts der staatlichen Aufsicht unterstellt sind. Der Bundesgesetzgeber hat in § 83 Abs. 2 BGB-neu klar zum Ausdruck gebracht, dass zwischen privat- und gemeinnützigen Stiftungen nicht zu unterscheiden ist. Da das materielle Stiftungsrecht abschließend im BGB geregelt worden ist, fehlt dem Landesgesetzgeber bereits die Gesetzgebungskompetenz, nach selbst gewählten Kriterien unterschiedliche Schutzstandards zu gewähren.

Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts aller Art, sowohl gemeinnützige, privatnützige oder Stiftungen mit gemischten Zwecken genießen Grundrechtssubjektivität und haben demgemäß einen Anspruch auf staatlichen Schutz, auch gegenüber den eigenen Organen oder dem Stifter selbst. Die in den Gesetzbegründungen der neuen Landesstiftungsgesetze vielfach bemühte Argumentation, bei gemeinnützigen Stiftungen bestehe aufgrund ihrer Tätigkeit ein gesteigertes öffentliches Interesse, das einen strengeren Maßstab bei der Ausübung der Stiftungsaufsicht gebiete, ist fehlerhaft.

Dass bei privatnützigen Stiftungen nicht in gleicher Weise wie bei gemeinnützigen eine staatliche Mitverantwortung für deren Seriosität und den Schutz des öffentlichen Ansehens bestehe – so beispielsweise die Begründung zum Entwurf des neuen Landesstiftungsgesetzes NRW – ist eine durch keine rechtliche Argumentation unterlegte Behauptung. Die Stiftungsaufsicht dient ja gerade der Wahrung des Stifterwillens (§ 83 Abs. 2 BGB-neu). Dieser sollte in allen Stiftungen eingehalten und für alle Stiftungen durch staatliche Aufsicht überwacht werden.

Der Gedanke, dass die Stiftungsaufsicht ein bestimmtes Maß an “Seriosität” zu gewährleisten habe, ist unzutreffend. Die Stiftungsaufsicht hat nicht die Aufgabe, die “Seriosität” des Stiftungshandelns zu bewerten, sondern – im Sinne einer Rechtsaufsicht – die Einhaltung des Stifterwillens sowie der geltenden Gesetze zu kontrollieren. Dies gilt unterschiedslos für Stiftungen aller rechtlich zulässigenr Stiftungszwecke.

Finanzielle Belastung durch behördlich angeordnetes Wirtschaftsprüfertestat

Ein weiterer Kritikpunkt an den Entwürfen der neuen Landesstiftungsgesetze ist, dass die Stiftungsbehörde danach im Einzelfall eine Prüfung der Stiftung durch eine unabhängige Prüfstelle, d.h. insbesondere ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, auf Kosten der Stiftung fordern darf. Ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründungen trifft die Behörde die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. De facto ist es der Aufsicht dadurch möglich, Stiftungen flächendeckend der Abschlussprüfung zu unterwerfen und sich auf diesem Wege der sie selbst treffenden Prüfungspflicht zu entbinden.

Die Prüfung durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist für kleinere Stiftungen eine enorme finanzielle Belastung. Die Einführung einer Pflichtprüfung im Wege behördlicher Anordnung belastet vor allem kleinere Stiftungen finanziell, da sie damit noch weniger Mittel für die Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zur Verfügung hätten. Die Mehrzahl der deutschen Stiftungen ist gemeinnützig. Die behördliche Anordnung einer kostenintensiven Prüfung könnte die Verwaltungskostenquote im schlimmsten Fall derart erhöhen, dass der Stiftung der Entzug ihrer Steuerbegünstigung droht.

Die Anordnung der Prüfung der Stiftung durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen sollte ausdrücklich nur anlassbezogen von der Stiftungsbehörde verlangt werden dürfen. Es sollte durch entsprechende Regelungen jedenfalls sichergestellt werden, dass die Anordnung einer Pflichtprüfung seitens der Stiftungsbehörde hinreichend und konkret begründet wird und ausschließlich in diesen begründeten Einzelfällen, d.h. aufgrund berechtigten Anlasses erfolgt. Hierfür wären Leitlinien für die Ermessensausübung angezeigt. Danach sollte bei Stiftungen mit einem Vermögen von weniger als 10 Mio. EUR eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer regelmäßig nicht angeordnet werden dürfen.

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