Standpunkt Stiftung

Standpunkt Stiftung: Stiftungsrechtsreform – Die Auslegung der Wirtschaftsprüfer zur Rechnungslegung von Stiftungen liegt im Entwurf vor

von Dr. Reinhard Berndt, Wirtschaftsprüfer und Partner, Mazars, Köln

Das neue Bundesrecht für Stiftungen gilt seit dem 1.7.2023. Die Reform der Landesstiftungsgesetze geht langsamer voran als geplant, aber auch diese Gesetze sind auf der Zielgeraden. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hatte zuletzt in 2013 in seiner Stellungnahme „Rechnungslegung von Stiftungen“ das Stiftungsrecht in Bezug auf die Rechnungslegung ausgelegt. Seit Dezember 2023 liegt nun ein überarbeiteter Entwurf vor, der das neue Stiftungsrecht berücksichtigt. Die Stellungnahme wendet sich zunächst an Wirtschaftsprüfer, gibt aber auch allen Verantwortlichen in Stiftungen und weiteren Interessierten wertvolle Hinweise. Einerseits wird das Handelsrecht für Stiftungen ausgelegt, andererseits finden sich auch wichtige Auslegungen für andere Rechnungslegungsformen, für die es neben dieser Stellungnahme nur wenige Vorschriften und Hinweise gibt.

Die Rechnungslegung von Stiftungen weist eine Reihe von Besonderheiten auf. Je nach Ausgestaltung der Stiftung kann diese einen handelsrechtlichen Jahresabschluss (Bilanzierung) oder eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung mit einer Vermögensübersicht aufstellen. Die einschlägigen Kommentierungen zur Rechnungslegung geben nur wenige Hinweise zu den Besonderheiten einer Stiftung. Insofern hat sich die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen als nützliche Unterstützung bei der Auslegung der Rechnungslegungsvorschriften speziell für Stiftungen erwiesen. Der nunmehr vorgelegte Entwurf einer Neufassung der Stellungnahme aus 2013 (IDW ERS HFA 5 (2023)) behandelt die wichtigsten Themen rund um die Rechnungslegung im Lichte des neuen Stiftungsrechts.

Wesentliche inhaltliche Themen

Die Stellungnahme behandelt neben grundlegenden Fragen zur Rechnungslegung von Stiftungen zum einen die Bilanzierung von Stiftungen und zum anderen Hinweise zur Rechnungslegung, wenn Stiftungen lediglich eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung mit einer Vermögensübersicht aufstellen.

Wichtige Themen, die im Entwurf überarbeitet worden sind, sind u.a. die Frage, wie die Vorgabe zum Erhalt des Grundstockvermögens ausgelegt werden sollte sowie eine Neugliederung des Eigenkapitals von bilanzierenden Stiftungen. Letztere ist notwendig geworden, da das neue Stiftungsrecht nun zwischen dem Grundstockvermögen und dem Sonstigen Vermögen unterscheidet, was auch Auswirkungen auf die Eigenkapitalgliederung hat. Hier wird nunmehr zwischen dem „Grundstockkapital“ und dem „Verbrauchskapital“ unterschieden. Bei der Frage des Erhalts des Grundstockvermögens stellt sich grundlegend die Frage, ob (bzw. in welchen Fällen) die einzelnen Vermögensgegenstände zu erhalten sind, oder aber wann der Wert des eingebrachten Vermögens, dann ggf. sogar real, zu erhalten ist.

Ausführlicher als bisher wird auch auf die Bewertung von unentgeltlich erworbenen Vermögensgegenständen eingegangen. Zum für viele Stiftungen wichtigen Bereich der Bewertung von Wertpapieren wird auf einen neuen und sehr ausführlichen Praxishinweis des IDW verwiesen, der eigentlich für Versicherungen gilt, aber über diese Stellungnahme auch auf Stiftungen anwendbar ist.

Nutzen der IDW-Stellungnahme und Anwendungszeitpunkt

Die Stellungnahmen des IDW binden zunächst einmal den Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. Gerade die Stellungnahmen zur Rechnungslegung im Non-Profit-Bereich haben sich aber als wertvolle Anregung auch für NPOs, die sich nicht von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, erwiesen, zumal viele Regelungen als Empfehlungen zu verstehen sind. Gerade nicht bilanzierende Stiftungen stehen vor dem Problem, dass es nur wenige Vorschriften zur Rechnungslegung gibt und damit ein Rahmen fehlt, an dem man sich orientieren kann.

Aktuell liegt der Entwurf der überarbeiteten Stellungnahme vor. Dieser kann unentgeltlich von der Homepage des IDW (www.IDW.de) unter „IDW-Verlautbarungen“ heruntergeladen werden.  Mit einem finalen Stand wird nicht vor April gerechnet, da zunächst die Möglichkeit gegeben werden muss, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Eine Anwendung für den Jahresabschluss 2023 ist auf Basis des Entwurfs möglich, aber für Stiftungen, die sich prüfen lassen, nicht verpflichtend.

Im zweiten Teil der digitalen Reihe "STIFTUNGSRECHT AKTUELL: Jüngste Rechtsprechung und neue IDW-Richtlinien zur Rechnungslegung von Stiftungen" erläutern und kommentieren Prof. Dr. Rainer Hüttemann (Universität Bonn), Dr. Reinhard Berndt (Mazars) und Stephanie Berger (Deutsches Stiftungszentrum) am 19. Februar 2024 von 9.00 bis 12.30 Uhr die Neuerungen rund um das Thema. 

In der DSA-Rubrik "Standpunkt Stiftung" werden ausgewählte Stiftungsthemen durch Meinungsbeiträge von Vertreterinnen und Vertretern aus der Stiftungswelt beleuchtet. Weitere Standpunkte finden Sie unter "Aktuelles".