Standpunkt Stiftung

Standpunkt Stiftung: Neue Gesetze zur Regelung der politischen Betätigung gemeinnütziger Stiftungen braucht es nicht!

von Dr. Olaf von Maydell, Partner und Steuerberater, Schomerus & Partner, Berlin

Seit dem attac Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahre 2019 wird das Thema politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen heftig diskutiert. Regelmäßig erfolgt der Ruf nach einer gesetzlichen Neuregelung. Dieser Appell findet sich auch im Koalitionsvertrag unserer aktuellen Bundesregierung. Die Befürworter einer Gesetzesänderung verkennen, dass der aktuelle Rechtsrahmen hinsichtlich der politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen sehr wohl ausgewogenen ist. Diesen gilt es allerdings zu erklären und zu verteidigen - grundlegend neuer Gesetze bedarf es nicht.

Wie ist die Rechtslage?

Der BFH hat in seinem Urteil zur Gemeinnützigkeit von attac klargestellt, dass gemeinnützige Organisationen kein allgemeinpolitisches Mandat haben. Dies ergibt sich aus der notwendigen Abgrenzung der Finanzierung von gemeinnützigen Organisationen zur Parteienfinanzierung. Parteispenden sind nur sehr begrenzt steuerlich abzugsfähig. Dazu führte das Bundesverfassungsgericht 1992 aus, dass ansonsten „Bezieher hoher Einkommen und damit auch jene Parteien bevorzugt werden, die typischerweise einkommensstarke Kreise ansprechen.“ Es wäre naiv anzunehmen, eine Aufweichung des Verbots der allgemeinpolitischen Betätigung würde nicht von bewusst neu gegründeten Organisationen zur Umgehung der restriktiven Parteienfinanzierung genutzt werden. Dem Verbot der parteipolitischen Betätigung liegt daher ein zutiefst demokratisches Prinzip zugrunde.

Zulässige politische Betätigung!

Wenn auch kein allgemeinpolitisches Mandat, so dürfen sich gemeinnützige Stiftungen gleichwohl im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Arbeit politisch betätigen. Konkret geregelt ist dies in dem für die Finanzverwaltung verbindlichen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Der AEAO zu § 52 AO fasst im Wesentlichen Entscheidungen des BFHs zusammen. So bestätigte der BFH 1984 den gemeinnützigen Status eines Vereins, der Umweltschutz als Satzungsziel verfolgte und u. a. zu Demonstrationen gegen Atomkraftwerke aufgerufen hatte.
Neben der politischen Betätigung im Rahmen der Satzungszwecke dürfen sich gemeinnützige Stiftungen außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen äußern. Als Beispiel wird von der Finanzverwaltung der Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus aufgeführt. 

Zulässig ist also die politische Betätigung im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit sowie die gelegentliche Äußerung zu tagespolitischen Themen. 

Unsicherheit seit 2019

Offensichtlich besteht seit dem attac-Urteil eine Verunsicherung. Diese wird verstärkt, wenn Politiker einer sich ansonsten staatstragend gebenden Partei wiederholt und öffentlichkeitswirksam die Gemeinnützigkeit der Deutschen Umwelthilfe in Zweifel ziehen. Soweit öffentlich bekannt und gemäß den obigen Prinzipien besteht kein Zweifel an der Gemeinnützigkeit dieses Organisation. Gleichzeitig zeigt dieses Beispiel, dass politisches Handeln im Rahmen des Satzungszwecks, auch wenn die Richtung inhaltlich nicht jedem gefällt, sehr wohl nach der derzeitigen Rechtslage zulässig ist.

Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist daher so bequem wie verfehlt. Neue Gesetzesformulierungen schaffen nur neue Abgrenzungsschwierigkeiten . Helfen kann bessere Aufklärung über die Rechtslage auf Seiten der betroffenen Organisationen und auf Seiten der Finanzverwaltung.

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In der DSA-Rubrik "Standpunkt Stiftung" werden ausgewählte Stiftungsthemen durch Meinungsbeiträge von Vertreterinnen und Vertretern aus der Stiftungswelt beleuchtet. Weitere Standpunkte finden Sie unter "Aktuelles".